Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle fünf Jahre unvermutet zu prüfen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 78
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Unvermutete Prüfungen
Stand 2025-12-22