Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Senat es von der Einwilligung des Senators für Finanzen abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 41
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Haushaltswirtschaftliche Sperre
Stand 2025-12-22