Jurafuchs

§ 13

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
Stand 2025-12-22
(1)
Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2)
Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3)
In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
(4)
Der Gesamtplan enthält

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