Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist.
§ 98
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Aufforderung zum Schadensausgleich
Stand 2025-12-22