Auf Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen sind die Teile I bis IV, Va, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 113
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Grundsatz
Stand 2025-12-22