Jurafuchs

§ 103

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Anhörung des Rechnungshofes
Stand 2025-12-22
(1)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2)
Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

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