(1)
Die zuständige senatorische Behörde darf,
Die zuständige senatorische Behörde kann seine Befugnisse übertragen.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.
Die zuständige senatorische Behörde kann seine Befugnisse übertragen.