Jurafuchs

§ 36

LHO
Aufhebung der Sperre
Stand 2025-12-22
(1)
Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur
1.
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder
2.
mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses

geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.

(2)
Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.

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