(1)
Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur
geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.
(2)
Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.