(1)
Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur
1.
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder
2.
mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses
geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.
(2)
Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.