Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 52 Nutzungen und Sachbezüge§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben →