(1)
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2)
Der Senator für Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen, die durch Behörden des Landes verwaltet werden, sowie für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen.
(3)
Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
(4)
Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.