(1)
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen ( § 18 Abs. 2 Nr. 2 ) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
(2)
Sonstige Rücklagen können gebildet werden,
(3)
Ist die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Buchung der Rücklagen gemäß Absatz 1 und 2 mit Abschluss der Bücher eines Haushaltsjahres negativ, kann, soweit § 18d eingehalten wird, an Stelle einer Nettokredittilgung eine Rücklage zum Zweck der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 131a der Landesverfassung und der Verpflichtungen nach dem Sanierungshilfengesetz gebildet werden. Sowohl die Zuführung als auch die Entnahme bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Entnahme aus der Rücklage muss zweckentsprechend sein.