Jurafuchs

§ 7

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Stand 2025-12-22
(1)
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2)
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3)
Die Kosten- und Leistungsrechnung soll in allen Organisationseinheiten genutzt werden.

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