Jurafuchs

Art. 94

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
Sicherheit und Ordnung
Stand 2007-12-10
(1)
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2)
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Gefangenen auferlegt werden.

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