Jurafuchs

§ 100

AO 1977
Vorlage von Wertsachen
Beweis durch Urkunden und Augenschein
Stand 2026-05-06
(1)
Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Absatz 2 ist anzuwenden.
(2)
Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.