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Jurafuchs

§ 337

AO
Kosten der Vollstreckung
Stand 2026-03-31
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

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