(1)Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.(2)Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 336 Erzwingung von Sicherheiten§ 338 Gebührenarten →