Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__277.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).