(1)Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.(2)Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 97 Vorlage von Urkunden§ 99 Betreten von Grundstücken und Räumen →