(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__98.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).