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Jurafuchs

§ 98

AO
Einnahme des Augenscheins
Stand 2026-03-31
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

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