Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 263
AO 1977Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06