Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__260.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).