Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 260

AO
Angabe des Schuldgrundes
Stand 2026-03-31
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. (+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)

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