Jurafuchs
§ 168

§ 168

AO 1977
Wirkung einer Steueranmeldung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

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