Jurafuchs

§ 117i

AO 1977
Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
Rechts- und Amtshilfe
Stand 2026-05-06
Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.