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Jurafuchs

§ 185

AO
Geltung der allgemeinen Vorschriften
Stand 2026-03-31
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

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