Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 185
AO 1977Geltung der allgemeinen Vorschriften
Zerlegung und Zuteilung
Stand 2026-05-06