Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__185.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).