Jurafuchs

§ 395

AO 1977
Akteneinsicht der Finanzbehörde
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.