Jurafuchs

§ 358

AO 1977
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Verfahrensvorschriften
Stand 2026-05-06
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
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