Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
§ 140
AO 1977Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
Stand 2026-05-06