Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1.Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,2.in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder3.sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__7.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).