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Jurafuchs

§ 206

AO
Bindungswirkung
Stand 2026-03-31
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. (+++ § 206: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)

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