(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
(+++ § 206: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__206.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).