Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
§ 304
AO 1977Versteigerung ungetrennter Früchte
Vollstreckung in Sachen
Stand 2026-05-06