(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__341.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).