Jurafuchs

§ 341

AO 1977
Verwertungsgebühr
Kosten
Stand 2026-05-06
(1)
Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2)
Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3)
Die Gebühr beträgt 62,40 Euro.
(4)
Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 31,20 Euro zu erheben.

Meine Notizen

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