Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
§ 217
AO 1977Steuerhilfspersonen
Steueraufsicht in besonderen Fällen
Stand 2026-05-06