Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__217.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).