Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
(+++ § 198: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 198: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__198.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).