Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 198

AO
Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Stand 2026-03-31
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. (+++ § 198: Zur Geltung vgl. § 203a +++) (+++ § 198: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)

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