Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__35.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).