Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 92

AO
Beweismittel
Stand 2026-03-31
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1.Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,2.Sachverständige zuziehen,3.Urkunden und Akten beiziehen,4.den Augenschein einnehmen.

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