Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§ 283
AO 1977Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Allgemeines
Stand 2026-05-06