Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
§ 345
AO 1977Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Kosten
Stand 2026-05-06