Beteiligte sind 1.Antragsteller und Antragsgegner,2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__78.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).