Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
§ 38
AO 1977Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Steuerschuldverhältnis
Stand 2026-05-06