Beteiligte am Verfahren sind:1.wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),2.wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren →