Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 203a

AO
Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
Stand 2026-03-31
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle 1.ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und2.den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. (2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. (3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend. (+++ § 203a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)

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