Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 139d

AO
Verordnungsermächtigung
Stand 2026-03-31
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1.organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,2.Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,3.Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie4.die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.

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