Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1.organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,2.Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,3.Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie4.die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__139d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).