Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
§ 117l
AO 1977Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Rechts- und Amtshilfe
Stand 2026-05-06