Jurafuchs

§ 160

AO 1977
Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2)
§ 102 bleibt unberührt.