Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 29
AO 1977Gefahr im Verzug
Zuständigkeit der Finanzbehörden
Stand 2026-05-06