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Jurafuchs

§ 230

AO
Hemmung der Verjährung
Stand 2026-03-31
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden. (+++ § 230: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 AOEG 1977 +++)

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