Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
§ 228
AO 1977Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Zahlungsverjährung
Stand 2026-05-06