Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__228.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).