Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 312
AO 1977Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2026-05-06