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Jurafuchs

§ 312

AO
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Stand 2026-03-31
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

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