Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 389
AO 1977Zusammenhängende Strafsachen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06