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Jurafuchs

§ 389

AO
Zusammenhängende Strafsachen
Stand 2026-03-31
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

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