Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__389.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).