Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
§ 330
AO 1977Ersatzvornahme
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 2026-05-06