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Jurafuchs

§ 405

AO
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Stand 2026-03-31
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

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