Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
§ 405
AO 1977Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Stand 2026-05-06