(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__48.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).