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Jurafuchs

§ 48

AO
Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
Stand 2026-03-31
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

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