Jurafuchs

§ 48

AO 1977
Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
Steuerschuldverhältnis
Stand 2026-05-06
(1)
Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2)
Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.