(1)Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.(2)Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 Erlöschen§ 49 Verschollenheit →